Energieversorgung: Gemeinde Bempflingen

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Wassermeister Kytzia

  • 07123 932932 Bauhof
  • 01520 1734121
  • nach Dienstschluss 07123 932143

zuständig im Rathaus: Frau Galesky, 07123 938323

Weitere Informationen zur Wasserversorgung

Weitere Informationen zur Wasserversorgung

Anzeigepflicht für Nichttrinkwasseranlagen

Vom Gesundheitsamt Esslingen wird darauf hingewiesen, dass Inhaber und Betreiber von Nichttrinkwasseranlagen (z. B. Zisternen) die Verpflichtung haben, ihre Anlage nach § 13 der Trinkwasserverordnung anzuzeigen.

Nachstehend werden die entsprechenden Vorschriften bekannt gegeben sowie ein Vordruck zur Anzeige einer Wasseranlage mit Nichttrinkwasserqualität zum Herunterladen bereitgestellt.

  • Merkblatt des Gesundheitsamtes des Landkreises Esslingen zur Nutzung von Regen-, Dachablauf-, Zisternenwasser in der Hausinstallation
  • Auszug aus der Trinkwasserverordnung 2001
    • § 13 Abs. 3
      Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 installiert werden, haben diese Anlagen der zuständigen Behörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 entsprechend.
    • § 17 Abs.2
      Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, dürfen nicht mit Wasser führenden Teilen verbunden werden, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 bestimmt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
  • Auszug aus den Ausführungshinweisen zur Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum Baden-Württemberg v. 21. Mai 2004
    • Privat genutzte Nicht-Trinkwasseranlagen sind insbesondere dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn der Verdacht besteht (z. B. beim Auftreten von Erkrankungen oder auf Grund von Verkeimungen, die das Wasserversorgungsunternehmen festgestellt hat), dass eine direkte Verbindung mit Trinkwasser führenden Teilen der Hausinstallation existiert. Ziel der Überwachung ist nicht die Überprüfung der Wasserqualität in diesen Anlagen, sondern die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1989-1, DIN 2403), und zwar insbesondere die Sicherstellung einer strikten Trennung zwischen den der Trinkwasserversorgung dienenden und den sonstiges Wasser führenden Anlagenteilen. In der Regel setzt dies eine Inspektion der Hausinstallation voraus; die notwendige Prüftiefe hängt davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass die Anlage von einer zertifizierten Fachfirma unter Beachtung der DIN 1989-1 errichtet wurde. Ist nicht zumindest eines der beiden wasserführenden Systeme komplett zugänglich und auf voller Länge inspizierbar oder ist die Trennung nicht anderweitig eindeutig feststellbar, sind gegebenenfalls repräsentative Wasseruntersuchungen an Zapfstellen, an denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, zur Abklärung erforderlich.
  • Vordruck zur Anzeige nach § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung (Nutzung einer Wasseranlage mit Nichttrinkwasserqualität)

Informationen zur Wasserhärte

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Februar 2007 die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) beschlossen. Die Neufassung ist am 5. Mai 2007 in Kraft getreten.

Nach § 9 des Gesetzes sind die Wasserversorgungsunternehmen in Zukunft verpflichtet, dem Verbraucher die Härtebereiche des Trinkwassers wie folgt anzugeben:

  • Härtebereich weich: weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4 °dH)
  • Härtebereich mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4 bis 14 °dH)
  • Härtebereich hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14 °dH)

Diese neuen drei Härtebereiche lösen die alten vier Bereiche ab. Die Angaben müssen in Millimol Calciumcarbonat pro Liter erfolgen (was für Härteangaben international gebräuchlich ist). Es wird davon ausgegangen, dass weiterhin die Gesamthärte (Summe der Konzentrationen von Calcium und Magnesium, berechnet als Calciumcarbonat) anzugeben ist. Das Gesetz macht hierzu allerdings keine Aussage.

Die neuen Härtebereiche beruhen auf europäischem Recht; die EG-Detergenzien-Verordnung verpflichtet die Waschmittelhersteller zur Angabe von Dosierempfehlungen für diese drei Härtebereiche.

Das gesamte Gemeindegebiet von Bempflingen und Kleinbettlingen wird derzeit mit reinem Bodenseewasser versorgt.

Das von der Bodensee-Wasserversorgung verteilte Trinkwasser liegt mit 1,60 Millimol Calciumcarbonat pro Liter (entspricht ehemals 9° dH) im mittleren Härtebereich des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und weist damit einen ausgewogenen Mineraliengehalt auf, der sowohl dem Trinkwassergenuss als auch der Nutzung im Haushalt entgegenkommt. Diese Kriterien gelten ebenso für den pH-Wert von 7,9. Der Nitratgehalt ist mit 4,2 mg/l niedrig und somit ist Trinkwasser aus dem Bodensee für die Zubereitung von Säuglingsnahrung gut geeignet. Andere Schadstoffe (Schwermetalle, Pestizide, Industriechemikalien, Arzneiwirkstoffe usw.) sind im Bodenseewasser – wenn überhaupt – nur in äußerst geringen Spuren enthalten.

Im Übrigen wird das in Bempflingen und Kleinbettlingen gelieferte Trinkwasser laufend überprüft und beprobt. Die dabei ermittelten Ergebnisse liegen bei allen Parametern deutlich unter den vorgeschriebenen Grenzwerten. Dies bedeutet, dass unser Trinkwasser auch bedenkenlos zur Bereitung von Babynahrung verwendet werden kann.

Wasserentnahme aus öffentlichen Brunnen

Immer wieder kann beobachtet werden, dass Privatpersonen zum Teil größere Mengen Wasser aus der Erms und aus den öffentlichen Brunnen entnehmen. Nach dem Wassergesetz ist die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern mittels motorbetriebener Geräte (Pumpen) nicht zulässig. Die Entnahme aus öffentlichen Brunnen (außer Brunnen am Rathaus Kleinbettlingen) führt dazu, dass die Speicherbehälter der Brunnen entleert werden, die eingesetzten Umwälzpumpen trocken laufen und dadurch Schäden davon tragen. Dazu kommt, dass die Brunnen meist über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gespeist werden und der durch die Wasserentnahme eintretende Verlust von der Gemeinde, also von der Allgemeinheit zu tragen ist.

Es wird deshalb zur Vermeidung kostspieliger Pumpenreparaturen und zur Verringerung des öffentlichen Wasserverlusts darum gebeten, die Wasserentnahme aus den Brunnen im Ort künftig zu unterlassen.

Wasser zum Wäsche waschen

Teilweise wird das in Zisternen gesammelte Wasser auch zum Waschen von Wäsche verwendet. In diesem Zusammenhang weist das Gesundheitsamt Esslingen auf Folgendes hin:

Nach § 3 Abs. 1a der Trinkwasserverordnung 2001 darf zum Wäschewaschen (Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen) grundsätzlich nur Trinkwasser verwendet werden.

Das heißt konkret, dass jeder Inhaber einer Hausinstallation darüber entscheiden kann, ob er zum Wäschewaschen Trinkwasser oder Wasser geringerer Qualität (z. B. Regen-, Dachablaufwasser) benutzen will. Das heißt aber auch, dass bei Abgabe von Wasser mit geringerer Qualität an Dritte (z. B. Mieter) diesen zum Wäschewaschen in jedem Fall zusätzlich auch Trinkwasser im Sinne § 3 Trink­wasserverordnung zur Verfügung gestellt werden muss, damit diese Wasser­verbraucher auch diesbezüglich eine persönliche Entscheidung treffen können.

Schutz der Wasserleitungen und Wasserzähler vor Frost

In der kalten Jahreszeit sind ungeschützte Wasserleitungen und Wasserzähler immer wieder gefährdet. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass frei liegende Rohre und Zähler an Außenwänden oder in kalten Räumen vor dem Einfrieren geschützt sind. Besonders bei Wasserzählern können Schäden auftreten, die nur durch kostspielige Reparaturen zu beheben sind.

Wenn es zu einem Frostschaden kommt, gehen die Kosten auf jeden Fall zu Lasten des Wasserabnehmers. Wir bitten deshalb alle Hauseigentümer und –besitzer, im eigenen Interesse darauf zu achten, dass die Wasser­leitungen und Wasserzähler ausreichend geschützt sind.

Um Frostschäden an den Wasserleitungen und -zählern zu vermeiden, ist es notwendig, fol­gende Vorkehrungen zu treffen

  1. Fenster, Türen, Keller- und Untergeschossräume geschlossen halten, insbesondere Zugluft vermeiden
  2. Luftdurchlässiges Mauerwerk abdichten
  3. Garten- und Sommerleitungen und Leitungen in frostgefährdeten, unbewohnten Räumen und Gebäuden absperren und entleeren
  4. Absperrventile in Kellern und Speichern auf Dichtheit prüfen, ggf. instandsetzen, Absperrhahn schließen
  5. Wasserzähler und Zuleitungsrohre in nicht frostsicheren Räumen mit Isolierstreifen umwickeln. Bei Wasserzählerschächten im Freien Holzzwischenböden einlegen und den Hohlraum mit Stroh, Laub und dergleichen ausstopfen

Wasserzähler bitte laufend überprüfen

Immer wieder wird festgestellt, dass sich bei verschiedenen Wasserabnehmern der Verbrauch zum Vorjahr teilweise drastisch erhöht hat. Im Nachhinein wurde dann zumeist festgestellt, dass im Haus eine undichte Stelle war, z.B. Dichtung WC, Überdruck Boiler, Gartenleitung usw.

Daher unsere Bitte und Aufforderung:
Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen Ihren Wasserzähler. Wichtig ist daher, dass bei keiner Wasserabnahme im Haus das „kleine Rädchen“ stehen bleiben muss. Bewegt sich dieses „Rädchen“, wenn auch langsam, beauftragen Sie sofort einen Installateur mit der Überprüfung.

Auch geringe Mengen summieren sich im Laufe des Jahres gewaltig. Die Gemeinde hat keine Möglichkeit, irgendeinen Nachlass zu gewähren. Das abgenommene Wasser liegt grundsätzlich der Abrechnung Wasserzins und Entwässerungsgebühren zugrunde. Wenn der Wasserzähler (Rädchen) sich bei der Wasserentnahme nicht bewegt, benachrichtigen Sie bitte die Gemeindeverwaltung; der Zähler ist dann hängen geblieben und zählt nicht mehr. Der Wasserverbrauch muss dann geschätzt werden, was zumeist zu Meinungsverschiedenheiten führt. Von Wasserabnehmern wurde auch teilweise die Meinung vertreten, der Wasserzähler zählt zuviel. Es kommt aber eher vor, dass der Zähler zu wenig zählt (Sand im Getriebe) oder sogar stehen blieb. Wir sind jedoch jederzeit bereit, Zähler auszuwechseln und prüfen zu lassen. Grundsätzlich ist eine Auswechslung nur im Zusammenhang mit einer Prüfung möglich. Sind die Zähler in Ordnung, haben die Antragsteller die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Prüfgebühren zu bezahlen – rund 40 bis 50 Euro. Daher unsere dringende Bitte - prüfen Sie immer wieder Ihren Wasserzähler, vor allem in Ihrem eigenen Interesse.

Gasversorgung

Zuständig für die Gasversorgung in Bempflingen ist die

FairNetz GmbH
Ein Tochterunternehmen der FairEnergie GmbH
Hauffstraße 89
72762 Reutlingen
07121 582-3000
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Störungsmeldungen

Meldungen zu Störungen und Notfällen werden rund um die Uhr und an allen Wochentagen entgegengenommen unter 07121 582-5214 (Gespräch wird aufgezeichnet)

TV-Kabelnetzbetreiber

Wenden Sie sich bei Nachfragen zu Ihrem Kabelanschluss oder bei Störungen an

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Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
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