Aktuelles aus Bempflingen: Gemeinde Bempflingen

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Aktuelles aus Bempflingen

Öffentliche Bekanntmachung Abwassersatzung - AbwS

Erstelldatum26.10.2023

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

Gemeinde Bempflingen

Landkreis Esslingen

  

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

 

Aufgrund der § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

 

§ 43 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) wird geändert und hat somit folgenden neuen Wortlaut:

 

§ 43 Höhe der Abwassergebühr, Zählergebühr

 

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 2,00 Euro

 

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41) beträgt je m² versiegelter Fläche:

0,32 Euro

 

(3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 41 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

 

(4) Die Gebühr für sonstige Einleitungen beträgt je m³ Abwasser oder Wasser:
2,00 Euro.

 

(5) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt 3,00 €/Monat.

 

(6) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Ausgefertigt:

Bempflingen, 25. Oktober 2023

 

gez. Bernd Welser

Bürgermeister

  

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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