Aktuelles aus Bempflingen: Gemeinde Bempflingen

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Aktuelles aus Bempflingen

Öffentliche Bekanntmachung

Artikel vom 27.04.2023

 

Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und Flurneuordnung

- untere Flurbereinigungsbehörde -
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 · Fax  -281

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Flurbereinigung Neckartenzlingen

Landkreis Esslingen

 

Änderungsbeschluss Nr. 1

vom 12.04.2023

1.      Das Landratsamt Göppingen -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Neckartenzlingen nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der   Gemeinde Neckartenzlingen,           Gemarkung Neckartenzlingen
                 Flur 0                                                     Landkreis Esslingen
die Grundstücke Flst. Nr.  8/6, 217/5, 218/1, 219/1, 220/1, 221/1, 222/5, 222/6, 225/1, 227/1, 241/2, 230/12, 583, 1313, 1314, 1315, 1316, 1317, 1317/3, 1354/1, 1367, 2019, 2019/1, 583/7.

Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:

Von der   Gemeinde Neckartenzlingen,           Gemarkung Neckartenzlingen
                 Flur 0                                                     Landkreis Esslingen
die Grundstücke Flst. Nr.  230, 241/1, 583.

Die Fläche

der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 26,71 ha,

der ausgeschlossenen Grundstücke beträgt rd.   5,96 ha.

Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 157 ha.

 

2.      Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:

Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke;

als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
 

3.      Dieser Beschluss mit Begründung wird hiermit den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitgeteilt. Der Beschluss mit Begründung, kann in der Zeit vom 27.04.2023 bis 26.05.2023 im Rathaus in Neckartenzlingen, Planstraße 9 (Neues Verwaltungsgebäude), Ortsbauamt, nach vorheriger Terminvereinbarung, Tel.: 07127/1801-40  oder  rathaus(@)neckartenzlingen.de,  zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4013/Anordnung) eingesehen werden.

 

4.1    Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Göppingen - Amt für Vermessung und Flurneuordnung, -untere Flurbereinigungsbehörde-, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige, Tel. 07331/304-270 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.

 

4.2    In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
 

4.3    Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.

 

4.4    Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.

 

4.5    Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

 

4.6    Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

   

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Sitz: Amt für Vermessung und Flurneuordnung, -untere Flurbereinigungsbehörde-, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige eingelegt werden.

 

Begründung

Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um die natürliche Änderung des Flussbetts im Rahmen der Flurneuordnung berücksichtigen zu können. Dies betrifft die nordöstliche Seite des Neckarufers. Bei der Erms ist die nördliche wie die südliche Uferlinie von natürlichen Veränderungen betroffen. Zusätzlich sollen bei der Erms, im Rahmen des Hochwasserschutzes, die aktuellen Gewässerränder eine Aufwertung erfahren.

Die Ausschließung der Grundstücke ist zweckmäßig, da die Ziele der Flurbereinigung auch ohne diese Grundstücke erreicht werden können.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.

Gez.  Becker

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