Hauptbereich
Gemeinde Bempflingen Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum13.03.2023
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Kelternauchtert – 7. Änderung“ im Bereich Kelterstraße 20
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Kelternauchtert – 7. Änderung“ im Bereich Kelterstraße 20.
Der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 aufgrund von § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der letzten Änderung i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der letzten Änderung in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Kelternauchtert – 7. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der nachfolgend abgedruckten Planskizze und umfasst das Flurstück 1968/3:
Maßgebend ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 31.01.2023, erg. 24.02.2023, des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart. Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 0,06 ha.
Der Inhalt des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil in der Fassung vom 31.01.2023, erg. 24.02.2023, des Planungsbüros Prof. Dr. Gerd Baldauf, Stuttgart. Beigefügt ist eine Begründung (§9 Abs. 8 BauGB) vom 31.01.2023, erg. 24.02.2023.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kelternauchtert – 7. Änderung“ treten mit dieser ortsüblichenBekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs. 3 BauGB).
Gem. §10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Gemeinde Bempflingen Zimmer 11, Metzinger Straße 3, 72658 Bempflingen während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung wird ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Bempflingen gestellt.
Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des §44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bempflingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Unbeachtlichkeit gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der o.g. Satzungen gegenüber der Gemeinde Bempflingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein Anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Hinweis: Die Veränderungssperre tritt mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft.
Bempflingen, den 07.03.2023
gez. Bernd Welser,
Bürgermeister