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Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum11.01.2023
über das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Wahlvorschlagsträger, Mandatsträger, Presse, Rundfunk und Adressbuchverlage
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 (1) Bundesmeldegesetzt (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung an Mandatsträger, Presse und Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Art und Datum des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschrift. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Bempflingen, Metzinger Str. 3, Zi. 12, eingelegt werden. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. Sie müssen z.B. nicht vor jeder Wahl Widerspruch einlegen, wenn Sie keine Übermittlung wünschen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst u.a. Angaben zu den Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und -Ort, Geschlecht und derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. Der Widerspruch kann ebenfalls bei der Gemeindeverwaltung, Zi. 12, eingelegt werden.
Bei Fragen können Sie sich gern persönlich oder telefonisch mit dem Bürgerbüro der Gemeinde Bempflingen, Tel. 07123/9383-12, in Verbindung setzen.