Aktuelles aus Bempflingen: Gemeinde Bempflingen

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Aktuelles aus Bempflingen

Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Erstelldatum24.11.2021

Nach den Bestimmungen der örtlichen Streupflicht-Verordnung sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Nach den Bestimmungen der örtlichen Streupflicht-Verordnung sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind.

Laut Satzung müssen die Wege von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonntags erst ab 8.00 Uhr) geräumt und gestreut sein. Erforderlichenfalls ist es notwendig, auch tagsüber zu räumen und zu streuen.

Wenn, wie z.B. in den Baugebieten Schwendenbettlen oder Brühl in Kleinbettlingen, kein Gehweg vorhanden ist, muss am Rand der Straße ein 1 m breiter Streifen frei gemacht werden.

Als Gehwege gelten auch Staffeln.

Der geräumte Schnee oder das Eis sind am Rande des Gehweges oder am Rande der Straße anzuhäufen. Es ist verboten, den Schnee oder das Eis in die Fahrbahn zu werfen.

Diese Verpflichtungen gelten selbstverständlich auch für die unbebauten Bauflächen und für auswärts wohnende Grundstückseigentümer.

Im Interesse der Sicherheit der Fußgänger bitten wir dringend um Beachtung der Streupflicht-Verordnung.

Auch in diesem Winter stellt die Gemeinde wieder kostenlos Streusplitt für den privaten Bedarf zur Verfügung. Das Streugut lagert an folgenden Stellen:

Festplatz Wasen, Rathaus unter dem Parkdeck, Bahnhof sowie in Kleinbettlingen beim Bürgerhaus in der Weiherstraße.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Streupflichtsatzung grundsätzlich keine auftauenden Streumittel (z.B. Streusalz) verwendet werden dürfen.

Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Viel schlimmer sind jedoch die Schadensersatzforderungen, die bei einem Unfall auf glattem Gehweg auf die Anlieger zukommen können.

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