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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Flurbereinigung Neckartenzlingen
Erstelldatum11.02.2021
1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Flurbereinigung Neckartenzlingen nach §§ 1 und 37 FlurbG an.
LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Büchsenstraße 54· 70174 Stuttgart
Az.: 43-8468.01/FL- 4013/9
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Flurbereinigung Neckartenzlingen
Landkreis Esslingen
Flurbereinigungsbeschluss
Vom 29.01.2021
1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die
Flurbereinigung Neckartenzlingen
nach §§ 1 und 37 FlurbG an.
Sie wird vom Landratsamt Göppingen - untere Flurbereinigungsbehörde - durchgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst den zwischen der Ortslage, der B 312 und dem Neckar liegenden südwestlichen Teil der Gemeinde und Gemarkung Neckartenzlingen. Außerdem liegen von der Stadt Reutlingen, Gemarkung Mittelstadt, die Flurstücke Nr. 2223/1, 1712/1 und 1713 im Verfahrensgebiet.
Das Verfahren wird ungefähr begrenzt:
- im Nordosten weitestgehend durch das Wegflurstück Nr. 886/1 sowie durch die Flurstücke Nr. 800, 222/1, 221, dem Wegflurstück Nr. 241/1, der Erms, Flurstück Nr. 2070/1, 2060/1, 2080, 284 und den Wegflurstücken 516/1 und 516/2 (alle Gemarkung und Gemeinde Neckartenzlingen, innerhalb liegend) bis zur Gemeindegrenze zu Reutlingen.
- im Südosten durch die Gemeindegrenze von Neckartenzlingen und Reutlingen, den Flurstücken Nr. 1712/1, 1713 und 2223/1, Gemarkung Mittelstadt, Stadt Reutlingen, und Flurstück Nr. 3121, Gemarkung und Gemeinde Neckartenzlingen (alle innerhalb liegend).
- im Westen durch den außerhalb des Verfahrens liegenden Neckar und die innerhalb liegenden Flurstücke Nr. 905, 583, 889 und 887/1, Gemarkung und Gemeinde Neckartenzlingen.
Es wird mit einer Fläche von rd. 135 ha in dem aus der Gebietskarte vom 01.12.2020 näher ersichtlichen Umfang festgestellt.
Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen
„Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Neckartenzlingen“.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Neckartenzlingen.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte bzw. einer Mehrfertigung der Gebietskarte liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Rathäusern Neckartenzlingen und Reutlingen sowie in den Rathäusern Neckartailfingen, Altdorf, Bempflingen, Pliezhausen, Altenriet und Schlaitdorf während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4013) eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4013) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Göppingen eingesehen werden.
4. a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Göppingen - untere Flurbereinigungsbehörde - Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.
b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
c) Bäume, Beerensträucher, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist.
e) Wer den unter b) - d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
f) Neben den unter 4 a) bis d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (z. B. Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden.
gez.
Dieter Ziesel DS
Abteilungsdirektor
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
73312 Geislingen/Steige, Gartenstraße 13
Telefon 07331 304-270
E-Mail: flurneuordnung@lkgp.de
Ergänzender Hinweis zum Flurbereinigungsbeschluss Flurbereinigung Neckartenzlingen vom 29.01.2021
Die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen Gebietskarte, Flurbereinigungsbeschluss und Begründung ist bei den Rathäusern zu den aktuellen Öffnungszeiten wie folgt möglich:
Neckartenzlingen: Bauamt Planstraße 9, 1. Obergeschoss
Altdorf: Rathaus Bürgerzentrum Foyer Eingangshalle Erdgeschoss
Altenriet: Rathaus Bürgerbüro
Bempflingen: Rathaus Zimmer 15 Erdgeschoss
Neckartailfingen: Rathaus Bekanntmachungskasten
Pliezhausen: Rathaus Anschlagstafel
Reutlingen: derzeit keine Auslegung, auf den u.a. Link im Internet wird verwiesen
Schlaitdorf: Rathaus Bürgerbüro
Die jeweiligen aktuellen Regelungen zur Corona-Pandemie der Gemeinden bezüglich der Öffnungszeiten und ggf. Terminvereinbarung sind zu beachten.
Zusätzlich sind die Unterlagen im Internet auf der Homepage des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung einsehbar unter dem Link www.lgl-bw.de/4013
unter den Punkten Gebietskarte und Anordnung.
Eine Einsicht in die Unterlagen ist nach Anmeldung auch im Amt in Geislingen möglich.
gez. Cohausz