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Aktuelles aus Bempflingen: Gemeinde Bempflingen

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Aktuelles aus Bempflingen

B E K A N N T M A C H U N G

Erstelldatum30.09.2026

des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans nach § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung

B E K A N N T M A C H U N G

des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans
nach § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Amtliches Bodenordnungsverfahren „Obere Au II“ der Gemeinde Bempflingen, Gemarkung Bempflingen

1.         Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans

Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Bempflingen hat in seiner Sitzung am 22.09.2026 die Aufstellung des Umlegungsplans gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der gegenwärtigen Fassung beschlossen.

Der Umlegung liegt der seit dem 06.12.2024 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Obere Au II“ zugrunde. Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

Entsprechend § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wird ein Eigentümer mit dem Flurstück Nr. 928/5 der Gemarkung Bempflingen außerhalb des Umlegungsgebiets abgefunden. 

2.         Bekanntmachung

Der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird hiermit nach § 69 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

3.         Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Der Umlegungsplan enthält nach § 66 Abs. 2 BauGB den in Aussicht genommenen Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Umlegungsplan bis zur Berichtigung des Grundbuchs bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Bempflingen, Rathaus, Metzinger Straße 3, 72658 Bempflingen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden kann. Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 

4.         Auszugsweise Zustellung des Umlegungsplans

Den Beteiligten des Umlegungsverfahrens wird ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

5.         Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

Die Bekanntmachung der Gemeinde Bempflingen vom 29.05.2020 über den Umlegungsbeschluss enthält in Ziffer III die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist diese Frist zur Anmeldung von Rechten mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

6.         Zubehör, bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen

Soweit im Umlegungsplan nichts anderes geregelt ist, gehen das Zubehör auf den Einwurfsgrundstücken (z. B. Zäune, Antennen, Versorgungsleitungen), bauliche Anlagen (z. B. Schuppen, Außenanlagen), Anpflanzungen (z. B. Bäume, Hecken) oder sonstige Einrichtungen, die den Verkehrswert des Grundstücks nicht wesentlich erhöhen, unentgeltlich mit der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans vom Eigentum des Alteigentümers in das Eigentum des neuen Eigentümers über.

Bempflingen, den 23. September 2026

Umlegungsausschuss
Vorsitzender:

gez. Frank Lindner 
Bürgermeister

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