Hauptbereich
Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Bempflingen vom 11. Juni 2012
(zuletzt geändert am 15.12.2020)
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 24.03.2026 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bempflingen 11. Juni 2012 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Bempflingen vom 11. Juni 2012 wird wie folgt geändert:
1. Änderung von § 10 Abs. 2 (Zuständigkeiten)
a) § 10 Abs. 2 Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „10.000,-- EURO“ wird durch die Zahl „15.000,-- EURO“ ersetzt.
b) § 10 Abs. 2 Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2.000,-- EURO“ wird durch die Zahl „3.500,-- EURO“ ersetzt.
c) § 10 Abs. 2 Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „bis zur Entgeltgruppe E8 bzw. S8a“ werden durch die Worte „bis zur
Entgeltgruppe E8 und S9 (Stellvertretende Einrichtungsleitungen)“ ersetzt.
d) § 10 Abs. 2 Nr. 2.6.1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „2 Monate“ werden durch die Worte „3 Monate“ ersetzt.
e) § 10 Abs. 2 Nr. 2.6.2 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2.000,-- EURO“ wird durch die Zahl „5.000,-- EURO“ ersetzt.
f) § 10 Abs. 2 Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „1.000,-- EURO“ wird durch die Zahl „4.000,-- EURO“ ersetzt.
g) § 10 Abs. 2 Nr. 2.8 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „10.000,-- EURO“ wird durch die Zahl „15.000,-- EURO“ ersetzt.
h) § 10 Abs. 2 Nr. 2.9 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2.000,-- EURO“ wird durch die Zahl „15.000,-- EURO“ ersetzt.
i) § 10 Abs. 2 Nr. 2.10 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2.000,-- EURO“ wird durch die Zahl „10.000,-- EURO“ ersetzt.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bempflingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bempflingen, den 27.03.2026
gez. Frank Lindner
Bürgermeister



