Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Bempflingen
Landkreis Esslingen
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen am 24. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
§ 13 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird geändert und hat somit folgenden neuen Wortlaut:
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen
Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungs-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebs-
kostenpauschale pro Person erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat 12,02 €.
(3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat
- für die Unterkunft Bahnhofstr. 30: 65,00 €
- für die Unterkunft Bergstraße 5: 164,50 €
- für die Unterkunft Hanflandweg 12: 190,00 €
- für die Unterkunft Hanflandweg 19: 76,04 €
- für die Unterkunft Kleinbettlinger Straße 12: 106,57 €
- für die Unterkunft Lindenstr. 19: 87,08 €
- für die Unterkunft Lindenstr. 44: 93,85 €
- für die Unterkunft Metzinger Str. 4: 81,25 €
- für die Unterkunft Mittelstädter Str. 9: 70,60 €
- für die Unterkunft Neckartenzlinger Str. 44: 90,21 €
- für die Unterkunft Nürtinger Str. 11: 57,22 €
- für die Unterkunft Rathaus Str. 11: 45,00 €
- für die Unterkunft Ulmenweg 7: 54,63 €
(4) Bei der Ermittlung der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen
wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt.
Die Satzung tritt zum 1. August 2025 in Kraft.
Ausgefertigt:
Bempflingen, 25. Juni 2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
gez. Bernd Welser
Bürgermeister