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Öffentliche Bekanntmachung
Erstelldatum04.12.2024
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Obere Au II“
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Obere Au II“
Der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen hat am 03.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Obere Au II“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Das Gebiet befindet sich im Süden des Gemeindegebietes zwischen dem Mühlkanal im Westen und der Metzinger Straße (K 1231) im Osten. Im Norden grenzt es an das bestehende Wohngebiet „Obere Au“ und im Süden an die offene Ackerflur an.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 03.12.2024 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan „Obere Au II“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung einschließlich der Anlagen und der Umweltbericht können im Rathaus Bempflingen, Metzinger Straße 3, 72658 Bempflingen zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bempflingen, den 04. Dezember 2024
gez. Bernd Welser
Bürgermeister