Aktuelles aus Bempflingen: Gemeinde Bempflingen

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Aktuelles aus Bempflingen

Öffentliche Bekanntmachung

Erstelldatum20.11.2024

der Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

                                                                               Gemeinde Bempflingen
                                                                                 
Landkreis Esslingen

 

                                      Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung
                                        
über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen am 19. November 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

§ 13 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird geändert und hat somit folgenden neuen Wortlaut:

§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

   (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat

  • für die Unterkunft Bahnhofstr. 30: 70,78 €
  • für die Unterkunft Bergstraße 5: 295,79 €
  • für die Unterkunft Ermsstraße 16: 45,48 €
  • für die Unterkunft Hanflandweg 12: 77,63 €
  • für die Unterkunft Hanflandweg 19: 87,53 €
  • für die Unterkunft Kleinbettlinger Straße 12: 135,25 €
  • für die Unterkunft Lindenstr. 19: 97,29 €
  • für die Unterkunft Lindenstr. 44: 131 €
  • für die Unterkunft Metzinger Str. 4: 74,58 €
  • für die Unterkunft Mittelstädter Str. 9: 76,41 €
  • für die Unterkunft Neckartenzlinger Str. 44: 92,26 €
  • für die Unterkunft Nürtinger Str. 11: 70,67 €
  • für die Unterkunft Rathaus Str. 11: 55 €
  • für die Unterkunft Ulmenweg 7: 76,33 €
 

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Ausgefertigt:
Bempflingen, 20. November 2024

gez. Bernd Welser
Bürgermeister

  

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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