Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinde Bempflingen
Landkreis Esslingen
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung der
Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen am 19. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Bempflingen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer
nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden
Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Bempflingen und den Reisegewerbebetrie-
ben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Bempflingen.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
- für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 440 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 200 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro
nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer in der Fassung vom 12. Dezember 2023 und die Satzung über die Erhebung der Gewerbesteuer in der Fassung vom 12. Dezember 2023 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Bempflingen, den 20. November 2024
gez.
Bernd Welser
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.