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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Erstelldatum24.04.2024
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Gemeinde Bempflingen
Landkreis Esslingen
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen am 23. April 2024 folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
§ 13 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird geändert und hat somit folgenden neuen Wortlaut:
§ 13 Abs. 3 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
- Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat
- für die Unterkunft Bahnhofstr. 30: 58,33 €
- für die Unterkunft Bergstraße 5: 58,33 €
- für die Unterkunft Ermsstraße 16: 47,62 €
- für die Unterkunft Hanflandweg 12: 54,17 €
- für die Unterkunft Hanflandweg 19: 39,58 €
- für die Unterkunft Kleinbettlinger Straße 12: 54,17 €
- für die Unterkunft Lindenstr. 19: 62,50 €
- für die Unterkunft Lindenstr. 44: 80,95 €
- für die Unterkunft Metzinger Str. 4: 50,00 €
- für die Unterkunft Mittelstädter Str. 9: 32,41 €
- für die Unterkunft Neckartenzlinger Str. 44: 56,25 €
- für die Unterkunft Nürtinger Str. 11: 183,33 €
- für die Unterkunft Rathausstr. 11: 55,00 €
- für die Unterkunft Ulmenweg 7: 53,33 €
Die Satzung tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft.
Ausgefertigt:
Bempflingen, 24. April 2024
gez. Bernd Welser
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.