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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehr Bempflingen - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
Erstelldatum20.03.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
Gemeinde Bempflingen
Landkreis Esslingen
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehr Bempflingen - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehr Bempflingen - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
§ 1 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 15,00 Euro.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.
(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Ausgefertigt:
Bempflingen, 20. März 2024
gez. Bernd Welser
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.