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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bempflingen (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Erstelldatum20.03.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen am 19. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
Gemeinde Bempflingen
Landkreis Esslingen
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bempflingen (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bempflingen am 19. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bempflingen (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Das aufgrund von § 5 Abs. 1 Feuerwehrkostenersatzsatzung als Anlage beigefügte Verzeichnis der Kostenerstattungssätze erhält folgende neue Fassung:
Verzeichnis der Kostenerstattungssätze für Leistungen der
Feuerwehr der Gemeinde Bempflingen
Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bempflingen werden folgende Kostenersätze erhoben:
1. Personalkosten
Personalkostensatz je Einsatzkraft 20,59 € je Einsatzstunde
2. Fahrzeugkosten
Die Stundensätze für die Feuerwehrfahrzeuge richten sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Bempflingen, 20. März 2024
gez. Bernd Welser
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.