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30.07.2010 Das Landratsamt Esslingen - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt - informiert:


Neue Vorschriften im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden


Nach der VO (EG) Nr. 504/2008 vom 06. Juni 2008 dürfen Equiden (Pferd, Zebra, Esel und deren Kreuzungen) in der Europäischen Union nur gehalten werden, wenn sie identifiziert sind. Die Identifizierung von Equiden umfasst ein lebenslang gültiges Dokument (Equidenpass), ein elektronisches Kennzeichen, das dem Tier implantiert wird sowie eine Datenbank zur Speicherung von Informationen zum identifizierten Equiden.

Demnach sind alle Equiden, die ab dem 1. Juli 2009 in der Europäischen Union (EU) geboren werden, innerhalb von 6 Monaten nach dem Geburtsdatum oder vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres, je nachdem welche Frist eher abläuft, mit einem Pass, Transponder und Erfassung in der Datenbank zu identifizieren.
 
Equiden, die bis einschließlich 30. Juni 2009 in der EU geboren wurden und für die bereits in der Vergangenheit ein Pass ausgestellt wurde, die aber kein elektronisches Kennzeichnungselement haben, müssen nicht erneut identifiziert werden, d. h. sie müssen nicht mit einem Transponder nachgekennzeichnet werden und auch nicht in der Datenbank erfasst werden. Eine Registrierung muss lediglich bei der Stelle erfolgen, die den Pass ausgestellt hat.
 
Tiere, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden, aber bisher nicht mit einem Pass identifiziert wurden, sind gemäß der VO (EG) Nr. 504/2008 zu identifizieren (Pass, Transponder, Erfassung in der Datenbank).
 
Der Equidenpass hat zukünftig das Tier ständig zu begleiten. Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Pass begleitet wird.
 
Nähere Informationen zur zentralen Transponderstelle, Pass ausstellende Stellen sowie Kennzeichnungsberechtigten finden Sie auf die Homepage des Landratsamtes Esslingen (www.landkreis-esslingen.de).
 
Wir weisen außerdem darauf hin, dass nach der Viehverkehrsverordnung in der aktuell gültigen Fassung jeder, der Equiden halten will oder hält dies bei der zuständigen Behörde (hier: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Esslingen) vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, Anschrift und der Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen hat. Einen entsprechenden Antrag finden Sie ebenso auf der Homepage des Landratsamtes Esslingen.
 
Fragen beantwortet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen am Neckar, Tel.: 0711/3902-1500.


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